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Steuerberater

Rentenbesteuerung

Viele Rentner sind mit den ganzen Fragen rund um die Rentenbesteuerung oft überfordert. Es fängt schon mit der einfachen Frage: Wann muss ein Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Oder: Müssen Rentner überhaupt sofort Steuern zahlen?

Durch die ständigen Diskussionen in den unterschiedlichsten Medien wie Fernsehen oder Tageszeitungen, wird oft mehr Unsicherheit zum Thema Steuererklärungspflicht bei den Rentnern von heute, als Klarheit verbreitet. Aber der Trend geht aktuell immer mehr dazu über das immer mehr Rentner steuererklärungspflichtig werden.

Ein Hauptgrund hierfür ist das 2005 eingeführte Alterseinkünftegesetz. Somit stellt dieses Gesetz das System immer mehr auf die nachgelagerte Besteuerung um. Dies bedeutet das sich die Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt, mit jedem späteren Renteneintrittsjahrgang, immer mehr erhöht. Allerdings bedeutet eine Steuererklärungspflicht nicht immer zwangsläufig auch eine direkte Steuerbelastung.

Grundsätzlich ist aber zu sagen, dass für alle Rentner die gleichen Steuerregeln wie für alle Steuerzahler gelten.

Besteht eine Pflicht zur Steuererklärung als Rentner

Erzielten Sie neben Ihrer Rente noch irgendwelche Einkünfte und mussten Sie eine Steuererklärung abgeben, so gilt dies auch weiterhin, wobei zu diesen Einkünften insbesondere folgende zählen:

  • aus selbständiger Tätigkeit
  • aus gewerblicher Tätigkeit
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben (ggf. Günstigerprüfung)
  • Steuerfreier Arbeitslohn oder pauschal versteuerter Arbeitslohn

Trifft dies alles nicht zu und Sie haben keine weiteren der oben genannten Einkünfte, dann werden Sie nur dann steuererklärungspflichtig, wenn Ihre Einnahmen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser Grundfreibetrag stellt das absolute Existenzminimum dar, welches durch eine Steuer nicht gemindert werden darf. Allerdings passt der Gesetzgeber diesen Grundfreibetrag hier und da immer wieder einmal an.

Ein weiterer Punkt ist ob Sie alleinstehend sind, denn dann müssen Sie auch keine Steuererklärung abgeben, wenn:

  • Alle Einkünfte im Jahr 2017 einen Betrag von 8.820,00 Euro nicht übersteigen
  • Alle Einkünfte im Jahr 2018 einen Betrag von 9.000,00 Euro nicht übersteigen
  • Alle Einkünfte im Jahr 2019 einen Betrag von 9.168,00 Euro nicht übersteigen

Wenn Sie verheiratet sind müssen Sie keine Steuererklärung abgeben, wenn:

  • Alle Einkünfte im Jahr 2017 einen Betrag von 17.640,00 Euro nicht übersteigen
  • Alle Einkünfte im Jahr 2018 einen Betrag von 18.000,00 Euro nicht übersteigen
  • Alle Einkünfte im Jahr 2019 einen Betrag von 18.336,00 Euro nicht übersteigen

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass Renten nie in voller Höhe steuerpflichtig sind. Hier besteht ein nicht zu versteuernder Anteil, welchen man auch Rentenfreibetrag nennt

Allerdings ist zu beachten, dass Renten nicht in voller Höhe steuerpflichtig sind. Der Anteil der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird als Rentenfreibetrag bezeichnet.

  • Bei Renteneintritt bis zum Jahr 2005 sind 50 % der Rente steuerpflichtig
  • Bei Renteneintritt ab dem Jahr 2006 sind 52 % der Rente steuerpflichtig
  • Bei Renteneintritt ab dem Jahr 2007 sind es 54 %
  • Bei Renteneintritt ab dem Jahr 2010 sind es 60 %
  • Bei Renteneintritt ab dem Jahr 2014 sind es 68 %
  • Bei Renteneintritt ab dem Jahr 2015 sind es 70 %
  • Bei Renteneintritt ab dem Jahr 2040 wird 100 % der Rente steuerpflichtig

Aus diesen Gründen liegen oft viele Rentner unter der Grenze der steuerpflichtigen Einkünfte. Somit entsteht auch keine Steuer und auch keine Abgabepflicht.

Allerdings steigt, wie man oben sieht, der steuerpflichtige Anteil bei Eintritt in die Rente von Jahr zu Jahr nach dem sog. Kohortenprinzip an. Dies hat natürlich zur Folge, dass in Zukunft immer mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Allerdings wird der Rentenfreibetrag einmal festgesetzt und bleibt in den darauffolgenden Jahren immer unverändert bestehen. Aber wenn Sie eine Rentenerhöhung erhalten, kann dies aufgrund des konstanten Rentenfreibetrags dazu führen, dass Sie nun steuererklärungspflichtig werden.

Aber dennoch kann nicht immer eine Steuer anfallen!

Die Abgabepflicht der Steuererklärung führt nicht immer automatisch auch zu einer Steuerbelastung. Auch wenn Sie aufgrund einer Rentenerhöhung nun steuererklärungspflichtig werden. Wie auch alle anderen Steuerpflichtigen können Rentner auch Ausgaben steuerlich geltend machen.

Sollten Sie Sonderausgaben wie z.B. außergewöhnliche Belastungen (Pflege- oder Krankenkosten), Versicherungsbeiträge, Spenden, Unterhaltszahlungen etc. haben, mindern diese Ihr steuerpflichtiges Einkommen. Hierdurch kann es sein das Sie zwar eine Steuererklärung abgeben müssen, aber keine Steuer zahlen müssen, da Sie unterhalb des Grundfreibetrags liegen.

Was bedeutet der Altersentlastungsbetrag?

Wurde vor Beginn des Kalenderjahres Ihr 64. Lebensjahr vollendet, kann das zu versteuernde Einkommen um maximal 1.900,00 Euro gekürzt werden. Dies bedeutet in der Einkommensteuererklärung wird ein sogenannter Altersentlastungsbetrag von allen Einkünften abgezogen. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ist der Entlastungsbetrag gemäß den jeweiligen Voraussetzungen der von ihm bezogenen Einkünfte gesondert zu gewähren. Wird der Entlastungsbetrag von einem Partner nicht voll ausgeschöpft, so kann er nicht auf den anderen Partner übertragen werden.

Der Altersentlastungsbetrag ab 2005 innerhalb der Übergangszeit von 35 Jahren immer weniger:

  • In 2005 betrug der Prozent-Satz 40%, maximal 1.900 Euro
  • Von 2006 bis 2020 verringert sich der Prozent-Satz um 1,6%, der Höchstbetrag verringert sich jährlich um 120 Euro

Sollten Sie nun vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten, verfallen Sie nur nicht in Panik. Unsere Mitarbeiter in unserem Steuerbüro in Neustadt an der Weinstraße beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung. Zudem beantworten wir Ihnen auch gerne alle weiteren Fragen rund um das Thema Rentenbesteuerung und Ihren persönlichen Besteuerungsanteil.

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